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Eichrecht an Ladesäulen: Kabeltausch soll ohne neue Eichung gehen
Laut Entwurf der Mess- und Eichverordnung müssen Ladesäulen nach einem Kabeltausch nicht neu geeicht werden, aber erst bei Geräten ab 10. Oktober 2028.
Ladebilanz-Redaktion ·

Defekte oder gestohlene Ladekabel sollen sich an Ladesäulen künftig tauschen lassen, ohne dass die Säule neu geeicht werden muss. Das sieht ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur fünften Änderung der Mess- und Eichverordnung vor, den das Ministerium am 20. Oktober 2026 veröffentlicht hat. Verbände konnten bis zum 28. Oktober 2026 Stellung nehmen. Die Erleichterung gilt allerdings nur für Ladeeinrichtungen, die ab dem 10. Oktober 2028 in Verkehr gebracht werden.
Was sich ändert
Mit dem Entwurf setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2026/706 vom 11. März 2026 um. Sie nimmt die Messanlagen von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge in die europäische Messgeräterichtlinie auf, bisher waren sie national geregelt. Die Umsetzung muss bis zum 10. April 2028 stehen, angewendet werden die neuen Regeln ab dem 10. Oktober 2028.
Kern für Betreiber ist ein neuer § 29a. Ein Kabel mit Stecker darf danach ohne neue Eichung ersetzt werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Das Kabel ist in der Konformitätsbewertung als austauschbar ausgewiesen, an der Säule stehen Angaben zu passenden Kabeln, und das Kabel hat ein eigenes Siegel, sodass beim Tausch kein Eichsiegel gebrochen wird. Die Messgenauigkeit darf darunter nicht leiden. Das Ministerium sieht damit Maßnahme 35 des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 umgesetzt.
Für Säulen, die schon stehen, bringt der Entwurf diese Erleichterung nicht. Ladeeinrichtungen nach bisherigem nationalem Recht dürfen noch bis zum 9. April 2030 in Verkehr gebracht werden, vorhandene Bescheinigungen gelten längstens bis zum 10. April 2038. Verbände des Kfz-Gewerbes fordern laut electrive, den einfacheren Kabeltausch auch für bestehende Anlagen zu erlauben. ADAC und weitere Verbände hatten schon im April 2026 kritisiert, dass Kabelwechsel, Wartung und Kabeldiebstahl zu vielen Nacheichungen führen.
Blockiergebühren fallen nicht unter das Eichrecht
Die Begründung stellt außerdem klar: Ladesäulen müssen die geladene Energie in Kilowattstunden anzeigen. Blockiergebühren unterliegen nicht dem Mess- und Eichrecht. Das Ministerium verweist auf die Auslegung der EU-Kommission, nach der eine Blockiergebühr während eines laufenden Ladevorgangs nicht angemessen ist. Auch der Masterplan Ladeinfrastruktur stuft solche Gebühren während des Ladens als unverhältnismäßig ein.
Was das für E-Auto-Fahrer bedeutet
Kurzfristig ändert sich nichts. Erst bei neuen Säulen ab Oktober 2028 soll ein beschädigtes Kabel ohne Nacheichung ersetzt werden können, was Ausfallzeiten verkürzen könnte. Auf die Ladepreise hat der Entwurf keinen Einfluss. Was die großen Ladetarife je Kilowattstunde kosten, steht im Ladekarten-Vergleich, wie dicht das Netz in deiner Region ist, zeigt die Seite Ladesäulen.
Offen ist, ob der Entwurf nach den Stellungnahmen noch geändert wird. Wann die Verordnung erlassen wird, hat das Ministerium nicht genannt.